Videosprechstunden außerhalb der Praxisräume anbieten:
Im Home Office online behandeln & monatlich bis zu 3.500€ zusätzlich verdienen.
Während der Pandemie wurde das konsequente Homeoffice zum wirksamen Hebel gegen die Ausbreitung des Virus. Dank einer Sonderregelung durften Ärzte und Ärztinnen zwar unbegrenzt per Videosprechstunde behandeln – für das Arbeiten im Home Office gab es aber keine neuen Regeln. Bis vor kurzem waren Ärzte und Ärztinnen verpflichtet, ihrer Tätigkeit in der eigenen Praxis nachzukommen.
Das hat sich endlich geändert! Mit der Verabschiedung des “Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens” (DigiG) am 25. März 2024 sind Regelungen in Kraft getreten, die das Erbringen telemedizinischer Leistungen praxisortunabhängig erlauben. Mit den neuen rechtlichen Vorgaben können Ärzte und Ärztinnen also ab sofort Patienten online aus dem Homeoffice behandeln.
Anfragen auswählen, Patienten behandeln, Videosprechstunden dokumentieren und abrechnen – das alles erledigen Sie im TeleClinic Workspace mit wenigen Klicks.
In der Darstellung der Behandlungsanfragen und der abgeschlossenen Anfragen handelt es sich um fiktive und unverbindliche Beispiele.
Endlich von zuhause arbeiten: Das langersehnte Home Office wird für Ärzte und Ärztinnen zur Realität. Erstmals gibt es eine Regelung, die telemedizinische Versorgungsleistungen außerhalb des Vertragsarztsitzes erlaubt. Ab sofort dürfen Videosprechstunden unabhängig vom Ort der Niederlassung durchgeführt werden.
Behandeln, wann Sie wollen: Schon bald sollen Sie deutlich mehr telemedizinische Leistungen erbringen können. Mit dem Digital-Gesetz wurde die 30 Prozent Grenze bei der Abrechnung von Videosprechstunden aufgehoben und ein Bewertungsausschuss diskutiert nun den noch zu bestimmenden neuen Umfang.
Wenn die Arbeitszeiten an persönliche Bedürfnisse angepasst werden können, sorgt das häufig für eine bessere Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen.
Das Home Office reduziert direkte Kontakte und erhöht vor allem in Zeiten von Pandemien oder Gesundheitskrisen die Sicherheit für Ärzte und Gesundheitsfachkräfte.
Weniger Ablenkung und Stress als in der Praxis, ein vertrautes Arbeitsumfeld nach eigenem Belieben – Faktoren, die zur Verbesserung der Konzentration beitragen können.
Die Möglichkeit, den Arbeitsplatz selbst zu wählen, führt häufig zu mehr Zufriedenheit. Es ist fair, dass nun endlich auch Ärzte und Ärztinnen von dieser Freiheit profitieren dürfen.
Wenn telemedizinische Leistungen für Patienten aus dem Home Office angeboten werden, entfällt der Arbeitsweg in die Praxis. Das spart Zeit, Geld und Nerven.
Die Arbeit im Home Office erfordert oft den Einsatz moderner Technologien. Die Nutzung digitaler Tools kann dabei helfen, Prozesse effizienter zu organisieren.
Bisher durften Ärzte und Ärztinnen ihre Tätigkeit ausschließlich am Vertragsarztsitz, also am Ort ihrer Niederlassung, ausüben. Davon ausgenommen waren die genehmigungsbedürftige Zweigpraxis sowie die anzeigepflichtige ausgelagerte Praxisstätte. Die Behandlung im Home Office war nicht erlaubt: Die Bindung an den Vertragsarztsitz sollte sicherstellen, dass ärztliche Leistungen nicht ohne feste Niederlassung erbracht werden.
Im Rahmen der neuen Regelungen dürfen telemedizinische Behandlungen nun erstmals praxisortunabhängig erbracht werden. Unabhängig vom Ort ihrer Ausübung unterliegt die ärztliche Tätigkeit selbstverständlich weiterhin dem ärztlichen Berufsrechts, dem Vertragsarztrecht sowie den gültigen Abrechnungsbestimmungen.
Artikel 6 im Digital-Gesetz legt die Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Vertragsärztinnen fest und ergänzt zu § 24 folgenden Absatz:
“(8) Die vertragsärztliche Tätigkeit darf in Form von Videosprechstunden außerhalb des Vertragsarztsitzes erbracht werden, sofern der Vertragsarzt seiner Verpflichtung nach § 19a Absatz 1 Satz 2 und 3 am Ort des Vertragsarztsitzes nachkommt.”
Demnach müssen Ärzte und Ärztinnen weiterhin mindestens 25 Stunden eine Sprechstunde für gesetzlich Versicherte anbieten, und unter Umständen mindestens fünf Stunden in einer offenen Sprechstunden ohne vorherige Terminvereinbarung zur Verfügung stehen.